ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Grundlage bilden die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Übersetzungsaufträge des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ).
Übersetzungsarbeiten stellen eine besondere Art von Dienstleistung dar. Sie können daher nur zu diesen Geschäftsbedingungen ausgeführt werden. Anders lautende Bedingungen, auch wenn sie sich auf dem Auftragsvordruck des Auftraggebers befinden, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich durch den Übersetzer bestätigt.
1. Berechnungsgrundlage
Übersetzungsarbeiten werden nach Umfang und Schwierigkeitsgrad berechnet. Bei der Abrechnung nach Zeilen wird der Umfang auf der Grundlage des zielsprachlichen Textes ermittelt. Eine Übersetzungszeile hat ca. 50 ASCII-Zeichen. Bei Auflistung von Einzelbegriffen gilt jeder Begriff als eine Zeile. Das in Kostenvoranschlägen kalkulierte Honorar gilt nur als Zirka-Preis. Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrads und die Festlegung etwaiger Zuschläge bleibt dem Übersetzer vorbehalten.
Für die Erledigung von Eilaufträgen, deren Anfertigung die Leistung von Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit (Mo.-Fr., 9:00 bis 17:00 Uhr) erforderlich macht, kann, nach vorheriger Absprache, ein Zuschlag von 25% bis 100% in Rechnung gestellt werden. Werden Übersetzungsarbeiten oder sonstige artverwandte Dienstleistungen (Schreib-, Korrektur-, Formatierungs-, Lektoratsarbeit u. Ä.) auf Stundenbasis abgerechnet, so erfolgt die Abrechnung auf der Basis eines Tätigkeitsnachweises, welcher der Rechnung auf Wunsch beigelegt wird. Wird als Abrechnungsgrundlage ein Seitenpreis vereinbart, so erfolgt die Berechnung auf der Basis der Normseite nach DIN (25 Schriftzeilen à 50 ASCII-Zeichen). Normseiten ab 15 Zeilen gelten als ganze Seite.
Fahrtzeiten (z.B. bei Vor-Ort-Einsatz beim Auftraggeber, Abholung, Auslieferung) werden entsprechend dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt, zzgl. tatsächlicher Fahrtkosten nach Beleg, bzw. bei Autofahrten eine Km-Pauschale in Höhe von 0,30 Euro. Diese Pauschale wird in Anlehnung an den jeweils gesetzlich gültigen Satz periodisch angepasst. Für Verpackung, Porto, Datenträger etc. wird ein Pauschalbetrag von 4 Euro pro Auslieferung in Rechnung gestellt. Liegen die tatsächlichen Kosten höher, so werden diese gemäß den Auslagen berechnet. Allen Preisangaben wird die gesetzliche MwSt. hinzugerechnet.
2. Anfrage und Angebote
Bei telefonischen Preisanfragen werden die aktuellen Preise angegeben. Eine Schätzung über den Gesamtwert einer Übersetzung aufgrund der telefonischen Angaben eines potenziellen Auftraggebers bleibt unverbindlich. Wünscht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so ist der komplette zu übersetzende Text zur Analyse und Angebotsabgabe durch den Übersetzer einzureichen. Sollte die Erstellung des Angebots aufwändig sein und ein Auftrag aus egal welchen Gründen nicht zustande kommen, ist der Übersetzer berechtigt, für die Erstellung des Angebots ein dem Aufwand angemessenes Honorar in Rechnung zu stellen.
3. Mindestgebühr
Pro Auftrag werden pauschal mindestens 30 Euro berechnet.
4. Zahlung
Honorarrechnungen für Übersetzungsaufträge sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort und rein netto zur Zahlung fällig. Gemäß dem neuen EU- und deutschen Zivilrecht befindet sich der Auftraggeber nach Ablauf des gesetzlichen Zahlungsziels von 30 Tagen bei Nichtzahlung automatisch in Verzug, ohne dass es dazu einer besonderen Erinnerung oder einer Mahnung durch den Übersetzer bedarf. Ab dem 31. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung fallen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz an. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 284 Abs. 3 und § 288 Abs. 1 BGB. Wurden Teillieferungen vereinbart, so erfolgt die Rechnungslegung für die erbrachte Leistung jeweils mit der entsprechenden Teillieferung. Bei umfangreichen Aufträgen mit langen Lieferfristen (mehr als 2 Wochen der Bearbeitungskapazität) ist der Übersetzer berechtigt, zur Deckung der Kosten eine angemessene Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen bzw. Teillieferungen vorzunehmen, für die je eine Rechnung erstellt wird. Ebenso kann die endgültige Lieferung der Übersetzung von der vorherigen Begleichung des Rechnungsbetrages abhängig gemacht werden (Zug-um-Zug-Leistung).
Gerät der Auftraggeber mit den Zahlungen in Verzug, so ist der Übersetzer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Begleichung der Honorarrechnung Eigentum des Übersetzers.
6. Rechtsübergang
Durch Zahlung des Rechnungsbetrages für das zugelieferte Werk erwirbt der Auftraggeber ein Nutzungsrecht an dem Werk, jedoch kein Urheberrecht.
7. Nutzungsrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, eine vertragsgemäß erworbene Übersetzung und/oder Terminologie in der ihm zugestellten Form für interne und externe Informationszwecke zu verwenden. Für diesen Zweck darf er Fotokopien oder Ausdrucke von ihm zu Verfügung gestellten Dateien oder von Übersetzungen, die in von ihm erstellten Unterlagen (z.B. Kataloge, Betriebsanleitungen) integriert sind, in beliebiger Anzahl anfertigen, solange er diese im eigenen Namen und kostenlos bzw. zu Selbstkosten verteilt. Durch Zahlung der Rechnung erwirbt der Auftraggeber kein kommerzielles Copyright. Eine kommerzielle Nutzung einer Übersetzung, einer Terminologie oder eines Layouts liegt regelmäßig dann vor, wenn der Leser für Publikationen jeglicher Art des Auftraggebers (in gedruckter oder digitaler Form) einen Kaufpreis zahlen muss, unabhängig davon, in welcher Form dieser Preis zu entrichten ist (erhöhte Telefon-, Nutzungs-, Leihgebühr, Kaufpreis oder anderweitig). Der Auftraggeber kann das Urheberrecht an den vom Übersetzer erstellten Texten nach denselben Verfahren erwerben, wie ein Verlag die Urheberrechte von einem Autor übernimmt, d.h. für eine angemessene Beteiligung am Umsatz, der mit diesem Werk erzielt werden kann. Über den Übergang des Urheberrechts ist im spezifischen Fall ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
8. Geistiges Eigentum
Das geistige Eigentum an einer Übersetzung oder einem anderen 'Werk', das vom Übersetzer und/oder seinen Mitarbeitern erstellt worden ist, verbleibt grundsätzlich beim Übersetzer. Mit der Auftragserteilung unterwirft sich der Auftraggeber den oben dargestellten Regelungen zum Nutzungsrecht an dem von ihm beim Übersetzer erworbenen Werk, ohne dass es dazu einer besonderen ausdrücklichen Erklärung bedarf. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber bereits heute dazu, sämtliche Kosten (einschließlich von Kosten für Informationsbeschaffung, Rechtsberatung, Rechtsvertretung, Gerichtskosten sowie andere verbundene Kosten), die der Übersetzer bei der Verfolgung seines Rechtsanspruchs entstehen mögen, zu übernehmen, ohne dass es dafür eines separaten Gerichtsurteils bedarf. Diese Regelung gilt ungeachtet eines Anspruchs auf Entschädigung, den der Übersetzer wegen einer Verletzung des Rechts auf geistiges Eigentum gegen den Auftraggeber erheben kann.
9. Liefertermin und Lieferung
Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins wird für den Regelfall verbindlich zugesagt. Der Liefertermin gilt als gewahrt, wenn der fertige Auftrag so rechtzeitig zum Versand gebracht wurde, dass er unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten für die jeweilige Versendungsart, bei dem Auftraggeber termingerecht hätte eingeliefert werden müssen. Kann der Liefertermin wegen höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die vom Übersetzer nicht zu vertreten sind, (Verkehrsstörung, Ausfall der Energieversorgung, plötzliche Erkrankung, Streik und sonstige Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, der Ausfall wesentlicher Kommunikationsmittel), auch wenn sie bei Subunternehmern eintreten, nicht eingehalten werden, ist der Übersetzer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Sollte diese Behinderung andauern, ist der Auftraggeber berechtigt, für die noch ausstehenden Teillieferungen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte (insbesondere Schadensersatzansprüche) sind für solche Fälle ausgeschlossen.
10. Ausführung
Alle Übersetzungen werden nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikographisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt. Übersetzungen werden je nach Bedeutung des Übersetzungstextes wörtlich bzw. mentalitätsgerecht vorgenommen. Für den Fall, dass der Übersetzer aufgrund einer geleisteten Übersetzungsarbeit wegen Verletzung eines bestehenden Urheberrechts aus irgendeinem Grund in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, ihn in vollem Umfang von einer solchen Haftung freizustellen. Die im Zusammenhang mit Übersetzungen gegebenenfalls erstellten Glossare bleiben Eigentum des Übersetzers. Für Fehler in Übersetzungen, die vom Auftraggeber durch unrichtige oder unvollständige Informationen oder fehlerhafte Originaltexte verursacht werden, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Urkunden oder ähnlichen Dokumenten. Eine Haftung für den Verlust der dem Übersetzer überlassenen Texte und Unterlagen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm oder Verlust bei der Post ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Übersetzer behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen die Übersetzung von Texten abzulehnen. Stellt sich heraus, dass eine fehlende Textpassage zur Bearbeitung beim Übersetzer nicht vorgelegen hat oder eine bestimmte Forderung an das Layout vom Auftraggeber nicht spezifiziert worden ist oder der Auftraggeber Änderungen im Ausdruck wünscht oder eine bestimmte Terminologie, die er zuvor zur Verwendung freigegeben hatte, nachträglich ändert oder der Auftraggeber im Nachhinein seine Forderungen an das Layout geändert hat, so ist der Übersetzer berechtigt, für die nachträglich erbrachte Leistung eine zusätzliche Rechnung auszustellen oder die ursprünglich eingereichte Rechnung einzuziehen, zu ändern und neu zuzustellen. Diese Änderungen fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht des Übersetzers. Texte, die für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit gedacht sind, sind durch den Auftraggeber auf ihre Tauglichkeit für den beabsichtigten Zweck hin zu prüfen. Eine 'Übersetzung' kann immer nur ein 'qualifizierter Entwurf' für einen zum derartigen Zweck zu erstellenden Text sein. Die Entscheidung, ob eine Übersetzung den Anforderungen bereits genügt, obliegt dem Auftraggeber. Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen im 'übersetzten Text' stellen keine 'Nachbesserung' zu Lasten des Übersetzers, sondern eine 'Auftragserweiterung' zu Lasten des Auftraggebers dar.
11. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat den Übersetzer bei Auftragserteilung über besondere Ausführungswünsche (Übersetzung auf Datenträgern, Druckreife, Layout, Anzahl der Ausfertigungen etc.) zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dem Übersetzer die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen (betriebsinterne Glossare, Abbildungen, Zeichnungen, Abkürzungserläuterungen etc.) unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Angabe des Auftraggebers, dass der ausführende Übersetzer entsprechende Terminologie im Internet finden kann, ist als Empfehlung des Auftraggebers aufzufassen, nicht aber als eine Bereitstellung. Dementsprechend ist der ausführende Übersetzer berechtigt, dem Auftraggeber seinen Aufwand für die Terminologierecherche in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, bei der Ausführung der Übersetzungsarbeiten konstruktiv mitzuwirken und für sachliche Rückfragen einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen. Bei Büchern und umfangreicheren Druckschriften überlässt der Auftraggeber dem Übersetzer ein Original und eine Kopie als Vorlage und Arbeitsgrundlage, die nach Beendigung des Werkes beim Übersetzer verbleiben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unterlässt der Auftraggeber die ihm obliegende Mitarbeit, so ist der Übersetzer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Anspruch auf Vergütung und auf Ersatz der durch die unterlassene Mitarbeit entstandenen Mehraufwendungen sowie des ggf. entstandenen Schadens bleibt bestehen und zwar auch dann, wenn der Übersetzer vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Fehler, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten seitens des Auftraggebers ergeben, können dem Übersetzer nicht angelastet werden. Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen an.
12. Geheimhaltung, Datenschutz
Der Übersetzer verpflichtet sich, die zu übersetzenden Texte vertraulich zu behandeln. Er ist jedoch berechtigt, die Texte möglichen Subunternehmern zugänglich zu machen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass der Übersetzer seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben alle Unterlagen nach Abschluss des Auftrages beim Übersetzer und werden einschließlich der Übersetzungen, unter Wahrung der Vertraulichkeit und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, zwei Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet bzw. die Datensätze gelöscht. Die Zustellung einer Datei per E-Mail kann nicht mehr als 'vertraulich' eingestuft werden. Fordert der Auftraggeber die Zustellung eines anderweitig als 'vertraulich' eingestuften Textes per E-Mail, so erfolgt diese auf dessen vollem und alleinigem Risiko. Der Übersetzer kann weder für den Bruch einer Verpflichtung zur Geheimhaltung noch für andere Folgen und Kosten haftbar gemacht werden, wenn eine von ihm per E-Mail zugestellte Datei auf dem Versandweg irgendeinen Schaden nimmt, kopiert oder fehlgeleitet wird.
13. Versand
Der Versand erfolgt im Allgemeinen, d.h. wenn keine besonderen Versandanweisungen des Auftraggebers vorliegen, als unverschlüsselte Datensätze im DFÜ-Verfahren bzw. per E-Mail. Die Gefahr der Versendung der geleisteten Übersetzungsarbeit geht mit Versendung der Arbeit per E-Mail, der Übergabe der Arbeit an das Postamt bzw. Aushändigung an einen Boten des Auftraggebers an den Auftraggeber über. Für verloren gegangene Post- und Botensendungen wird nach Möglichkeit Ersatz geleistet. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber in solchen Fällen keine Schadensersatzansprüche für verlorene Unterlagen oder wegen Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist geltend machen.
14. Mängelrügen
Sollte die Übersetzung offensichtliche sachliche, sprachliche oder schreibtechnische Fehler aufweisen, muss der Auftraggeber dem Übersetzer dies unter genauer Angabe der Mängel unverzüglich anzeigen. Das Recht auf Nachbesserung in einer angemessenen Frist gem. BGB behält sich der Übersetzer ausdrücklich vor. Wünscht oder ermöglicht der Auftraggeber egal aus welchem Grund keine Korrektur, ist er nicht berechtigt, das Honorar zu kürzen oder die Zahlung zu verweigern. Gibt der Auftraggeber keine Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist, so sind Wandlung und Schadensersatz ausgeschlossen. Reklamationen jeder Art können nur innerhalb einer Frist von einem Monat vom Liefertermin an geltend gemacht werden.
15. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz
Eine Garantie für die Druckfertigkeit der Übersetzungen kann nur für den Fall übernommen werden, indem der Auftraggeber dem Übersetzer die Anforderungen ausdrücklich im schriftlichen Auftrag mitgeteilt hat und die Druckfahnen zur Korrektur (auch inhaltlicher Art) vorgelegt, und es die Möglichkeit sowie einen angemessenen Zeitraum zur Kontrolle gegeben hat. Sollten die o.g. Punkte nicht erfüllt worden sein, sind Garantie- bzw. Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Des Weiteren haftet der Übersetzer nur für nachweislich durch Übersetzungsfehler entstandene unmittelbare Schäden, nach Maßgabe der genannten Verjährungsfristen, in Höhe des Auftragswerts, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50.000 Euro. Insbesondere ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare und Folgeschäden.
16. Stornierung
Nimmt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, ohne gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt zu sein, müssen die bis zur Stornierung entstandenen Kosten erstattet und die bis zu diesem Zeitpunkt eventuell geleisteten Arbeiten bezahlt werden.
17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für den Auftrag und alle daraus resultierenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Ansprüche und aufgrund dieses Vertrages sich ergebene Streitigkeiten zwischen den Parteien über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung dieses Vertrages ist der jeweilige Wohnsitz des Übersetzers. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der auf ihnen beruhenden Verträge unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an der Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, hätten Sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen