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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Grundlage bilden die nachfolgend aufgeführten Allge­meinen Auftrags­bedingungen für Übersetzungsaufträge des Bundesverbandes der Dolmetscher und Überset­zer (BDÜ).

Übersetzungsarbeiten stellen eine besondere Art von Dienstleistung dar. Sie können daher nur zu diesen Geschäftsbedingungen aus­geführt werden. Anders lautende Bedingungen, auch wenn sie sich auf dem Auftragsvor­druck des Auftraggebers befinden, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich durch den Übersetzer bestätigt.

1. Berechnungsgrundlage

Übersetzungsarbeiten werden nach Umfang und Schwie­rigkeitsgrad berech­net. Bei der Abrechnung nach Zeilen wird der Umfang auf der Grundlage des zielsprachlichen Textes ermittelt. Eine Überset­zungszeile hat ca. 50 AS­CII-Zeichen. Bei Auflistung von Einzel­begriffen gilt jeder Begriff als eine Zeile. Das in Kostenvoranschlä­gen kalku­lierte Honorar gilt nur als Zirka-Preis. Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrads und die Festlegung etwaiger Zu­schläge bleibt dem Übersetzer vorbehalten.

Für die Erledigung von Eilaufträgen, deren Anfertigung die Leistung von Ar­beit außerhalb der regulären Arbeits­zeit (Mo.-Fr., 9:00 bis 17:00 Uhr) erfor­derlich macht, kann, nach vorheriger Absprache, ein Zuschlag von 25% bis 100% in Rechnung gestellt werden. Werden Überset­zungsarbeiten oder sonstige artverwandte Dienstleistun­gen (Schreib-, Korrektur-, Formatie­rungs-, Lektoratsar­beit u. Ä.) auf Stundenbasis abgerechnet, so erfolgt die Abrechnung auf der Basis eines Tätigkeitsnachweises, welcher der Rech­nung auf Wunsch beigelegt wird. Wird als Abrechnungsgrundlage ein Seitenpreis vereinbart, so erfolgt die Berechnung auf der Basis der Norm­seite nach DIN (25 Schriftzeilen à 50 ASCII-Zeichen). Norm­seiten ab 15 Zeilen gelten als ganze Seite.

Fahrtzeiten (z.B. bei Vor-Ort-Einsatz beim Auftraggeber, Abholung, Ausliefe­rung) werden entsprechend dem ver­einbarten Stundensatz in Rechnung gestellt, zzgl. tat­sächlicher Fahrtkosten nach Beleg, bzw. bei Autofahrten eine Km-Pauschale in Höhe von 0,30 Euro. Diese Pau­schale wird in Anleh­nung an den jeweils gesetzlich gülti­gen Satz periodisch angepasst. Für Verpackung, Porto, Datenträger etc. wird ein Pauschalbetrag von 4 Euro pro Auslieferung in Rech­nung gestellt. Liegen die tatsächli­chen Kosten höher, so werden diese gemäß den Ausla­gen berechnet. Allen Preisangaben wird die gesetzliche MwSt. hinzugerechnet.

2. Anfrage und Angebote

Bei telefonischen Preisanfragen werden die aktuellen Preise angege­ben. Eine Schätzung über den Gesamt­wert einer Überset­zung aufgrund der telefonischen An­gaben eines potenziellen Auf­traggebers bleibt unverbind­lich. Wünscht der Auftraggeber ein verbindliches Ange­bot, so ist der kom­plette zu übersetzende Text zur Ana­lyse und Angebotsabgabe durch den Übersetzer einzu­reichen. Sollte die Erstellung des Angebots aufwändig sein und ein Auftrag aus egal welchen Gründen nicht zustande kommen, ist der Übersetzer berechtigt, für die Erstellung des Angebots ein dem Aufwand angemessenes Honorar in Rechnung zu stellen.

3. Mindestgebühr

Pro Auftrag werden pauschal mindestens 30 Euro berechnet.

4. Zahlung

Honorarrechnungen für Übersetzungsaufträge sind, wenn nichts an­deres ver­einbart wurde, sofort und rein netto zur Zahlung fällig. Gemäß dem neuen EU- und deutschen Zivilrecht befindet sich der Auftraggeber nach Ablauf des gesetzlichen Zahlungsziels von 30 Tagen bei Nichtzahlung automatisch in Verzug, ohne dass es dazu einer besonderen Erinnerung oder einer Mah­nung durch den Über­setzer bedarf. Ab dem 31. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung fallen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basis­zinssatz an. Gesetzliche Grund­lage hierfür ist § 284 Abs. 3 und § 288 Abs. 1 BGB. Wur­den Teillieferungen vereinbart, so erfolgt die Rech­nungs­legung für die erbrachte Leistung jeweils mit der ent­sprechenden Teilliefe­rung. Bei umfangreichen Aufträ­gen mit langen Lieferfristen (mehr als 2 Wochen der Be­arbeitungskapazität) ist der Übersetzer berechtigt, zur Deckung der Kosten eine angemessene Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen bzw. Teillieferungen vor­zunehmen, für die je eine Rechnung erstellt wird. Ebenso kann die endgültige Lieferung der Übersetzung von der vorherigen Beglei­chung des Rechnungsbetrages abhän­gig gemacht werden (Zug-um-Zug-Leistung).

Gerät der Auftraggeber mit den Zahlungen in Verzug, so ist der Über­setzer be­rechtigt, von dem betreffenden Zeit­punkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Beglei­chung der Honorarrech­nung Eigentum des Übersetzers.

6. Rechtsübergang

Durch Zahlung des Rechnungsbetrages für das zugelie­ferte Werk er­wirbt der Auftraggeber ein Nutzungsrecht an dem Werk, jedoch kein Urheber­recht.

7. Nutzungsrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, eine vertragsgemäß erworbene Über­setzung und/oder Terminologie in der ihm zugestellten Form für interne und externe Informa­tionszwecke zu verwenden. Für diesen Zweck darf er Fotokopien oder Ausdrucke von ihm zu Verfü­gung ge­stellten Dateien oder von Überset­zungen, die in von ihm erstellten Unterlagen (z.B. Kataloge, Betriebsanleitun­gen) integriert sind, in beliebiger Anzahl anfertigen, so­lange er diese im eigenen Namen und kostenlos bzw. zu Selbstkosten verteilt. Durch Zahlung der Rechnung er­wirbt der Auftraggeber kein kommerzielles Copy­right. Eine kommerzielle Nutzung einer Übersetzung, einer Termi­nologie oder eines Layouts liegt regelmäßig dann vor, wenn der Leser für Publikationen jeglicher Art des Auftraggebers (in ge­druckter oder digitaler Form) einen Kaufpreis zahlen muss, unab­hängig davon, in welcher Form dieser Preis zu entrichten ist (er­höhte Telefon-, Nutzungs-, Leihgebühr, Kaufpreis oder anderweitig). Der Auftraggeber kann das Urheberrecht an den vom Über­setzer erstellten Texten nach denselben Verfahren er­werben, wie ein Verlag die Urheberrechte von einem Autor übernimmt, d.h. für eine angemessene Beteiligung am Umsatz, der mit diesem Werk erzielt werden kann. Über den Übergang des Urheberrechts ist im spezifi­schen Fall ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

8. Geistiges Eigentum

Das geistige Eigentum an einer Übersetzung oder einem anderen 'Werk', das vom Übersetzer und/oder seinen Mitarbeitern erstellt worden ist, ver­bleibt grundsätzlich beim Übersetzer. Mit der Auf­tragserteilung unterwirft sich der Auftraggeber den oben dargestell­ten Regelungen zum Nutzungs­recht an dem von ihm beim Überset­zer erworbenen Werk, ohne dass es dazu einer besonderen aus­drücklichen Erklärung bedarf. Im Falle der Zuwider­handlung ver­pflichtet sich der Auftraggeber bereits heute dazu, sämtliche Kosten (einschließlich von Kosten für Informationsbeschaffung, Rechtsbe­ratung, Rechtsver­tretung, Gerichtskosten sowie andere verbun­dene Kos­ten), die der Übersetzer bei der Verfolgung seines Rechtsan­spruchs entstehen mögen, zu übernehmen, ohne dass es dafür eines separaten Gerichtsurteils be­darf. Diese Regelung gilt unge­achtet eines Anspruchs auf Entschädigung, den der Übersetzer wegen einer Verletzung des Rechts auf geistiges Eigentum gegen den Auftraggeber erheben kann.

9. Liefertermin und Lieferung

Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins wird für den Regelfall verbind­lich zugesagt. Der Liefertermin gilt als gewahrt, wenn der fertige Auftrag so rechtzeitig zum Versand gebracht wurde, dass er unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten für die jeweilige Versen­dungsart, bei dem Auftrag­geber termingerecht hätte ein­geliefert werden müssen. Kann der Lieferter­min wegen höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die vom Übersetzer nicht zu vertreten sind, (Verkehrsstörung, Ausfall der Energieversorgung, plötzliche Erkrankung, Streik und sonstige Betriebsstörungen, behördliche An­ordnungen, der Ausfall wesentlicher Kommunikations­mittel), auch wenn sie bei Subunternehmern ein­treten, nicht eingehalten werden, ist der Über­setzer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftrag­geber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Sollte diese Behinderung andauern, ist der Auftraggeber be­rechtigt, für die noch ausstehen­den Teillieferungen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte (insbe­sondere Schadensersatzansprüche) sind für solche Fälle ausgeschlossen.

10. Ausführung

Alle Übersetzungen werden nach bestem Wissen und Gewissen an­gefertigt. Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen Anwei­sungen oder Unterlagen beige­fügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikogra­phisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt. Übersetzungen werden je nach Bedeutung des Übersetzungstextes wörtlich bzw. mentali­tätsgerecht vorgenommen. Für den Fall, dass der Übersetzer auf­grund einer geleisteten Über­setzungsarbeit wegen Ver­letzung eines bestehenden Urheberrechts aus irgendei­nem Grund in Anspruch genommen wird, ver­pflichtet sich der Auftraggeber, ihn in vollem Umfang von einer sol­chen Haftung freizustellen. Die im Zusammenhang mit Übersetzungen gegebe­nenfalls erstellten Glossare blei­ben Eigentum des Überset­zers. Für Fehler in Überset­zungen, die vom Auftraggeber durch unrichtige oder un­vollständige Informationen oder fehlerhafte Origi­naltexte verursacht werden, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zah­len in Urkun­den oder ähnlichen Dokumenten. Eine Haf­tung für den Verlust der dem Übersetzer überlassenen Texte und Unterlagen durch Ein­bruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm oder Verlust bei der Post ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Übersetzer behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen die Über­setzung von Texten abzulehnen. Stellt sich heraus, dass eine fehlende Textpassage zur Bearbeitung beim Übersetzer nicht vorgelegen hat oder eine bestimmte Forderung an das Layout vom Auftrag­geber nicht spezifiziert worden ist oder der Auftraggeber Änderungen im Ausdruck wünscht oder eine bestimmte Terminolo­gie, die er zuvor zur Verwendung freigegeben hatte, nachträglich ändert oder der Auftraggeber im Nachhinein seine Forderungen an das Layout geändert hat, so ist der Übersetzer berechtigt, für die nachträglich erbrachte Leistung eine zusätzliche Rechnung auszu­stellen oder die ursprünglich eingereichte Rechnung ein­zuziehen, zu ändern und neu zuzustellen. Diese Ände­rungen fallen nicht unter die Gewährleis­tungspflicht des Übersetzers. Texte, die für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit gedacht sind, sind durch den Auf­traggeber auf ihre Tauglichkeit für den beabsichtigten Zweck hin zu prüfen. Eine 'Übersetzung' kann immer nur ein 'qualifizierter Entwurf' für einen zum derartigen Zweck zu erstellenden Text sein. Die Entscheidung, ob eine Übersetzung den Anfor­derungen bereits genügt, obliegt dem Auftraggeber. Vom Auftraggeber gewünschte Ände­rungen im 'übersetzten Text' stellen keine 'Nachbesse­rung' zu Lasten des Übersetzers, sondern eine 'Auf­tragserweiterung' zu Lasten des Auftraggebers dar.

11. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat den Übersetzer bei Auftragsertei­lung über be­sondere Ausführungswünsche (Übersetzung auf Datenträgern, Druckreife, Layout, Anzahl der Ausfer­tigungen etc.) zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dem Übersetzer die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen (betriebsin­terne Glossare, Abbildungen, Zeichnungen, Abkür­zungserläuterun­gen etc.) unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Angabe des Auftraggebers, dass der ausfüh­rende Übersetzer entsprechende Terminologie im Inter­net finden kann, ist als Emp­fehlung des Auftraggebers aufzufassen, nicht aber als eine Bereit­stellung. Dement­sprechend ist der ausführende Übersetzer berech­tigt, dem Auftraggeber seinen Aufwand für die Terminologie­recher­che in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, bei der Ausführung der Über­setzungsarbeiten konstruk­tiv mitzuwirken und für sachliche Rückfragen einen kompetenten Ansprechpart­ner zu benennen. Bei Büchern und um­fangreicheren Druckschriften überlässt der Auftraggeber dem Überset­zer ein Original und eine Kopie als Vorlage und Arbeits­grundlage, die nach Beendi­gung des Werkes beim Über­setzer verbleiben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unterlässt der Auftrag­geber die ihm obliegende Mitarbeit, so ist der Übersetzer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Ver­trages berechtigt. Der Anspruch auf Vergütung und auf Ersatz der durch die unterlassene Mitarbeit entstandenen Mehraufwen­dungen sowie des ggf. entstandenen Scha­dens bleibt bestehen und zwar auch dann, wenn der Übersetzer vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Fehler, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Obliegen­heiten seitens des Auftraggebers ergeben, kön­nen dem Übersetzer nicht angela­stet werden. Der Auf­traggeber erkennt mit der Auf­tragserteilung die hier auf­geführten Geschäftsbedingungen an.

12. Geheimhaltung, Datenschutz

Der Übersetzer verpflichtet sich, die zu übersetzenden Texte vertrau­lich zu be­handeln. Er ist jedoch berechtigt, die Texte mögli­chen Subunternehmern zugänglich zu machen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass der Übersetzer seine Anschrift in maschi­nenlesba­rer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag er­geben, maschinell verarbeitet. Wenn nichts anderes ver­einbart wurde, verbleiben alle Unterlagen nach Ab­schluss des Auftrages beim Übersetzer und werden ein­schließlich der Übersetzungen, unter Wahrung der Ver­traulichkeit und der datenschutzrechtlichen Bestimmun­gen, zwei Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert. Nach Ab­lauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet bzw. die Daten­sätze gelöscht. Die Zustellung einer Datei per E-Mail kann nicht mehr als 'vertraulich' eingestuft wer­den. Fordert der Auftraggeber die Zustellung eines an­derweitig als 'vertraulich' einge­stuften Textes per E-Mail, so erfolgt diese auf dessen vollem und alleinigem Risiko. Der Übersetzer kann weder für den Bruch einer Ver­pflichtung zur Geheimhaltung noch für andere Folgen und Kosten haftbar ge­macht wer­den, wenn eine von ihm per E-Mail zugestellte Datei auf dem Versandweg ir­gendeinen Schaden nimmt, kopiert oder fehlge­leitet wird.

13. Versand

Der Versand erfolgt im Allgemeinen, d.h. wenn keine besonderen Versandan­weisungen des Auftraggebers vorliegen, als unver­schlüsselte Datensätze im DFÜ-Ver­fahren bzw. per E-Mail. Die Gefahr der Versendung der geleisteten Übersetzungsarbeit geht mit Versendung der Arbeit per E-Mail, der Übergabe der Arbeit an das Post­amt bzw. Aushändigung an einen Boten des Auftragge­bers an den Auftraggeber über. Für verloren gegangene Post- und Botensendungen wird nach Möglichkeit Ersatz geleistet. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber in solchen Fällen keine Schadensersatzansprüche für verlo­rene Unterlagen oder wegen Überschreitung der verein­barten Lieferfrist geltend machen.

14. Mängelrügen

Sollte die Übersetzung offensichtliche sachliche, sprachli­che oder schreibtech­nische Fehler aufweisen, muss der Auftraggeber dem Übersetzer dies unter ge­nauer Angabe der Mängel unverzüglich anzeigen. Das Recht auf Nachbesserung in einer angemessenen Frist gem. BGB behält sich der Übersetzer ausdrücklich vor. Wünscht oder ermöglicht der Auftraggeber egal aus wel­chem Grund keine Korrektur, ist er nicht berechtigt, das Honorar zu kürzen oder die Zahlung zu verweigern. Gibt der Auftraggeber keine Gele­gen­heit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist, so sind Wandlung und Schadensersatz ausgeschlossen. Reklamatio­nen je­der Art können nur innerhalb einer Frist von einem Monat vom Liefertermin an geltend gemacht werden.

15. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz

Eine Garantie für die Druckfertigkeit der Übersetzungen kann nur für den Fall übernommen werden, indem der Auftraggeber dem Über­setzer die Anforderungen aus­drücklich im schriftlichen Auftrag mitgeteilt hat und die Druckfahnen zur Korrektur (auch inhaltlicher Art) vorge­legt, und es die Möglichkeit sowie einen angemessenen Zeitraum zur Kontrolle gegeben hat. Sollten die o.g. Punkte nicht erfüllt worden sein, sind Garantie- bzw. Scha­densersatzansprüche ausgeschlossen. Des Weite­ren haftet der Übersetzer nur für nach­weislich durch Übersetzungsfehler entstandene unmittelbare Schä­den, nach Maßgabe der genannten Verjährungsfristen, in Höhe des Auftragswerts, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50.000 Euro. Insbesondere ausgeschlossen ist die Haftung für entgange­nen Gewinn, nicht eingetre­tene Einsparungen, Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare und Folgeschäden.

16. Stornierung

Nimmt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, ohne gesetz­lich oder vertraglich dazu berechtigt zu sein, müssen die bis zur Stornierung entstan­denen Kosten er­stattet und die bis zu die­sem Zeitpunkt eventuell geleis­teten Arbeiten bezahlt werden.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für den Auftrag und alle daraus resultierenden Ansprü­che gilt deut­sches Recht. Erfüllungsort und ausschließli­cher Gerichtstand für alle Ansprüche und aufgrund die­ses Vertrages sich ergebene Streitigkeiten zwischen den Parteien über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung dieses Vertrages ist der jewei­lige Wohnsitz des Übersetzers. Sollte eine Bestimmung die­ser Geschäftsbedingungen oder der auf ihnen beruhen­den Verträge unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an der Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumin­dest nahe kommende Ersatzbestim­mung, welche die Parteien zur Errei­chung des gleichen wirtschaftli­chen Ergebnisses vereinbart hätten, hätten Sie die Unwirk­samkeit der Bestimmung gekannt. Gleiches gilt für die Unvoll­ständigkeit der Bestimmungen